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AN-Stammblatt Lohn/Gehalt

Fragebogen Aushilfen

Unterweisung Ausweispflicht

Das habe ich ja noch gar nicht gewußt!

Neuigkeiten aus dem Steuerrecht

1. Betriebsveranstaltungen

Zuwendungen des Arbeitgebers bei herkömmlichen Betriebsveranstaltungen
—  steuerpflichtiger oder steuerfreier Arbeitslohn?

Der Arbeitgeber sollte in folgender Reihenfolge vorgehen:

  • Liegt überhaupt eine Betriebsveranstaltung vor?
    Betriebsveranstaltungen sind z.B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern.
    Die Veranstaltung muss jedoch allen Arbeitnehmern des Betriebs offenstehen.
  • Werden mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr durchgeführt?
    Die dritte Betriebsveranstaltung ist steuerpflichtig; der Arbeitgeber hat jedoch das Wahlrecht, welche Betriebsveranstaltung er als steuerpflichtig behandelt.
  • Prüfung der Freibetragsgrenze von 110 €. Maßgebende Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung einschließlich Umsatzsteuer, geteilt durch Anzahl der Teilnehmer. Der Betrag von 110 € ist nunmehr ein Freibetrag. Dies bedeutet, dass die dem Arbeitnehmer anlässlich einer Betriebsveranstaltung zugewendeten Vorteile steuer- und beitragsfrei sind, wenn der Betrag von 110 € nicht überschritten wird. Wird der Betrag von 110 € überschritten, so ist nur der über 110 € hinausgehende Betrag steuer- und beitragspflichtig beim Arbeitnehmer. Der übersteigende Betrag kann auch vom Arbeitgeber mit 25 % Lohnsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag pauschaliert werden. In der Sozialversicherung bleibt der Betrag beitragsfrei.

2. Sofortmeldungen

Arbeitgeber bestimmter Branchen sind zur Verbesserung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung verpflichtet, neue Mitarbeiter vor Aufnahme der Beschäftigung - spätestens jedoch am Tag des Beschäftigungsbeginns elektronisch an das Rechenzentrum der Deutschen Rentenversicherung zu melden.

Zu den Branchen gehören:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikunternehmen
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigergewerbe
  • Messebauunternehmen
  • Fleischwirtschaft

Diese Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass oder einen Pass- oder Ausweisersatz am Arbeitsplatz mitzuführen. Hierauf hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer schriftlich hinzuweisen und diesen Nachweis aufzubewahren.

3. Rentenversicherungspflicht bei geringfügiger Beschäftigung

Ab 01.01.2013 sind alle geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Entgelt unter 450 €) in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer kann sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Er muss dafür schriftlich einen Befreiungsantrag beim Arbeitgeber abgeben. Der Antrag ist zu den Lohnunterlagen zu nehmen und das Eingangsdatum ist entsprechend zu dokumentieren.